§ 613 BGB

§ 613 Bürgerliches Gesetzbuch - Unübertragbarkeit


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§ 613 BGB - Unübertragbarkeit

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.


Stand: 22.12.2025





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