§ 636 BGB

§ 636 Bürgerliches Gesetzbuch - Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz


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§ 636 BGB - Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Außer in den Fällen der §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.


Stand: 22.12.2025





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