§ 64 BGB

§ 64 Bürgerliches Gesetzbuch - Inhalt der Vereinsregistereintragung


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 
   

§ 64 BGB - Inhalt der Vereinsregistereintragung

Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.


Stand: 22.12.2025





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

64-BGB-Haftungsausschluss