§ 650s BGB

§ 650s Bürgerliches Gesetzbuch - Teilabnahme


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§ 650s BGB - Teilabnahme

Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.


Stand: 22.12.2025





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