§ 680 Bürgerliches Gesetzbuch - Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
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Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Stand: 22.12.2025