§ 686 BGB

§ 686 Bürgerliches Gesetzbuch - Irrtum über die Person des Geschäftsherrn


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§ 686 BGB - Irrtum über die Person des Geschäftsherrn

Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.


Stand: 22.12.2025





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