§ 708 BGB

§ 708 Bürgerliches Gesetzbuch - Gestaltungsfreiheit


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Kapitel 2 Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

   

§ 708 BGB - Gestaltungsfreiheit

Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.


Stand: 22.12.2025





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