§ 708 Bürgerliches Gesetzbuch - Gestaltungsfreiheit
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Kapitel 2 Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Stand: 22.12.2025