§ 710 BGB

§ 710 Bürgerliches Gesetzbuch - Mehrbelastungsverbot


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§ 710 BGB - Mehrbelastungsverbot

Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.


Stand: 22.12.2025





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