§ 713 BGB

§ 713 Bürgerliches Gesetzbuch - Gesellschaftsvermögen


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§ 713 BGB - Gesellschaftsvermögen

Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.


Stand: 22.12.2025





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