§ 718 BGB

§ 718 Bürgerliches Gesetzbuch - Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 
   

§ 718 BGB - Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung

Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.


Stand: 22.12.2025





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

718-BGB-Haftungsausschluss