§ 719 BGB

§ 719 Bürgerliches Gesetzbuch - Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten


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Kapitel 3 Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

   

§ 719 BGB - Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten

(1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.

(2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.




Stand: 22.12.2025





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