§ 738 BGB

§ 738 Bürgerliches Gesetzbuch - Anmeldung des Erlöschens


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§ 738 BGB - Anmeldung des Erlöschens

Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist.


Stand: 22.12.2025





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