§ 740 Bürgerliches Gesetzbuch - Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften
Sie sind hier.
Untertitel 3 Nicht rechtsfähige Gesellschaft
(1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen.
(2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden.