§ 769 BGB

§ 769 Bürgerliches Gesetzbuch - Mitbürgschaft


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§ 769 BGB - Mitbürgschaft

Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.


Stand: 22.12.2025





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