§ 860 BGB

§ 860 Bürgerliches Gesetzbuch - Selbsthilfe des Besitzdieners


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§ 860 BGB - Selbsthilfe des Besitzdieners

Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.


Stand: 22.12.2025





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