§ 871 BGB

§ 871 Bürgerliches Gesetzbuch - Mehrstufiger mittelbarer Besitz


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 
   

§ 871 BGB - Mehrstufiger mittelbarer Besitz

Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.


Stand: 22.12.2025





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

871-BGB-Haftungsausschluss