§ 872 BGB

§ 872 Bürgerliches Gesetzbuch - Eigenbesitz


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 
   

§ 872 BGB - Eigenbesitz

Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.


Stand: 22.12.2025





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

872-BGB-Haftungsausschluss