§ 931 BGB

§ 931 Bürgerliches Gesetzbuch - Abtretung des Herausgabeanspruchs


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§ 931 BGB - Abtretung des Herausgabeanspruchs

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.


Stand: 22.12.2025





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