§ 109 EStG

§ 109 Einkommensteuergesetz - Verordnungsermächtigung


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§ 109 EStG - Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren bei der Festsetzung und der Auszahlung der Mobilitätsprämie näher zu regeln.


Stand: 16.1.2026





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