§ 28 EStG

§ 28 Einkommensteuergesetz - Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft


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§ 28 EStG - Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist.


Stand: 16.1.2026





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