§ 83 EStG

§ 83 Einkommensteuergesetz - Altersvorsorgezulage


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§ 83 EStG - Altersvorsorgezulage

In Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer Grundzulage (§ 84 ) und einer Kinderzulage (§ 85 ) zusammensetzt.


Stand: 16.1.2026





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