§ 97 EStG

§ 97 Einkommensteuergesetz - Übertragbarkeit


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§ 97 EStG - Übertragbarkeit

1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. 2§ 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.


Stand: 16.1.2026





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