§ 22 ErbStG

§ 22 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - Kleinbetragsgrenze


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§ 22 ErbStG - Kleinbetragsgrenze

Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.


Stand: 02.12.2024





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