§ 13 GewStDV

§ 13 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - Einnehmer einer staatlichen Lotterie


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§ 13 GewStDV - Einnehmer einer staatlichen Lotterie

Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.


Stand: 02.12.2024





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