§ 20 GewStDV

§ 20 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - Grundbesitz


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- Zu § 9 des Gesetzes

   

§ 20 GewStDV - Grundbesitz

1Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. 2Maßgebend ist dabei der Stand zu Beginn des Kalenderjahrs.


Stand: 02.12.2024





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