§ 22 GewStDV

§ 22 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen


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- Zu § 11 des Gesetzes

   

§ 22 GewStDV - Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen

1Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, so ist § 11 Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt. 2Die Vergünstigung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.


Stand: 02.12.2024





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