§ 22 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen
Sie sind hier.
- Zu § 11 des Gesetzes
1Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, so ist § 11 Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt. 2Die Vergünstigung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.
Stand: 02.12.2024