§ 8 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
Sie sind hier.
Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes ) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.
Stand: 02.12.2024