§ 8 GewStDV

§ 8 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe


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§ 8 GewStDV - Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe

Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes ) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.


Stand: 02.12.2024





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