§ 57g GmbHG

§ 57g GmbH-Gesetz - Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses


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§ 57g GmbHG - Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses

Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.


Stand: 23.10.2024





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