§ 76 GmbHG

§ 76 GmbH-Gesetz - Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss


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§ 76 GmbHG - Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.


Stand: 23.10.2024





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