§ 108 HGB

§ 108 Handelsgesetzbuch - Gestaltungsfreiheit


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Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

   

§ 108 HGB - Gestaltungsfreiheit

Von den Vorschriften dieses Titels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.


Stand: 22.12.2025





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