§ 114 HGB

§ 114 Handelsgesetzbuch - Nichtigkeitsklage


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§ 114 HGB - Nichtigkeitsklage

Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 entsprechend anzuwenden. Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.


Stand: 22.12.2025





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