§ 126 HGB

§ 126 Handelsgesetzbuch - Persönliche Haftung der Gesellschafter


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§ 126 HGB - Persönliche Haftung der Gesellschafter

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.


Stand: 22.12.2025





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