§ 126 Handelsgesetzbuch - Persönliche Haftung der Gesellschafter
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Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Stand: 22.12.2025