§ 167 HGB

§ 167 Handelsgesetzbuch - Verlustbeteiligung


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§ 167 HGB - Verlustbeteiligung

Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht anzuwenden.


Stand: 22.12.2025





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