§ 374 HGB

§ 374 Handelsgesetzbuch


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§ 374 HGB

Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.


Stand: 22.12.2025





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