§ 398 HGB

§ 398 Handelsgesetzbuch


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§ 398 HGB

Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die in § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.


Stand: 22.12.2025





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