§ 465 HGB

§ 465 Handelsgesetzbuch - Nachfolgender Spediteur


Sie sind hier.





 ◄     HGB     ► 
   

§ 465 HGB - Nachfolgender Spediteur

(1) Wirkt an einer Beförderung neben dem Frachtführer auch ein Spediteur mit und hat dieser die Ablieferung zu bewirken, so ist auf den Spediteur § 441 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer oder Spediteur von einem nachfolgenden Spediteur befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.




Stand: 22.12.2025





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

465-HGB-Haftungsausschluss