§ 58 HGB

§ 58 Handelsgesetzbuch


Sie sind hier.





 ◄     HGB     ► 
   

§ 58 HGB

Der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäfts seine Handlungsvollmacht auf einen anderen nicht übertragen.


Stand: 22.12.2025





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

58-HGB-Haftungsausschluss