§ 602 Handelsgesetzbuch - Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
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Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vorrang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.
Stand: 22.12.2025