§ 87d HGB

§ 87d Handelsgesetzbuch


Sie sind hier.





 ◄     HGB     ► 
   

§ 87d HGB

Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist.


Stand: 22.12.2025





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

87d-HGB-Haftungsausschluss