§ 2 SolzG

§ 2 Solidaritätszuschlaggesetz - Abgabepflicht


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§ 2 SolzG - Abgabepflicht

Abgabepflichtig sind

1.
natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,
2.
natürliche Personen, die nach § 2 des Außensteuergesetz es erweitert beschränkt steuerpflichtig sind,
3.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind.



Stand: 03.12.2024





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