§ 5 SolzG

§ 5 Solidaritätszuschlaggesetz - Doppelbesteuerungsabkommen


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§ 5 SolzG - Doppelbesteuerungsabkommen

Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.


Stand: 03.12.2024





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