Die Zeitgebühr ist zu berechnen
- 1.
- in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
- 2.
- wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23.
Sie beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde.
Stand: 19.12.2025
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