§ 13 StBVV

§ 13 Steuerberatervergütungsverordnung - Zeitgebühr


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§ 13 StBVV - Zeitgebühr

Die Zeitgebühr ist zu berechnen

1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23.
Sie beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde.


Stand: 19.12.2025





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