§ 4a Steuerberatervergütungsverordnung - Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung
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In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.
Stand: 19.12.2025